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Allgemeine Geschäftsbedingungen


 

Gerichtsstand ist Walsrode.
Schiedsgericht: Alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag sind unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges durch das Schiedsgericht des Vereins der Getreidehändler der Hamburger Börse E.V. auszutragen. Erfüllungsort für die Zahlung ist Diepenau, für die Lieferung die Versandstation. Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum.

  1. Der Verkauf, die Lieferung und Zahlung erfolgen zu den Ihnen bekannten Bedingungen der liefernden Werke bzw. Lieferstellen. Der Käufer unterwirft sich diesen Bestimmungen ausdrücklich. Auch bei Einkauf unsererseits sind diese Bedingungen anwendbar, soweit sie nicht ausdrücklich den Verkauf betreffen. Abweichenden Bedingungen des Geschäftspartners wird hiermit auch für künftige Geschäfte widersprochen. Sie sind für uns unverbindlich, soweit wir sie nicht schriftlich anerkennen. Sollten einzelne Bedingungen unwirksam sein, ist die Wirksamkeit der Bedingungen im Übrigen hiervon nicht betroffen.
  1. Der Kaufvertrag ist unter Voraussetzung unverminderter Kreditwürdigkeit des Käufers abgeschlossen. Nicht befriedigende Auskünfte, Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Käufers und sonstige nach Vertragsabschluss bekannt werdende Umstände, die eine Kreditgewährung ohne Deckung nach Ansicht des Verkäufers nicht mehr angebracht erscheinen lassen, berechtigen diesen, vom Vertrag ohne Fristsetzung zurückzutreten. Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer unverzüglich Mitteilung zu machen, wenn seine Vermögens- oder Zahlungsverhältnisse eine die Kaufpreisforderung gefährdende Verschlechterung erfahren.
  1. Die Ware reist stets auf Rechnung und Gefahr des Käufers.
  2. Die Zahlung durch den Käufer hat so zu erfolgen, dass der Verkäufer den vollen Gegenwert für die gelieferte Ware in verlustfreier Kasse erhält. Wechsel oder Schecks werden nur erfüllungshalber hereingenommen und werden nur bei ausdrücklicher Vereinbarung gestattet. In der Hereinnahme eines Wechsels liegt keine Stundungszusage des Verkäufers. Der Verkäufer kann bei Minderung der Kreditwürdigkeit des Käufers (s.o.2) die Annahme von Wechseln ablehnen und für schon erhaltene Wechsel sofortige Barzahlung abzüglich Diskont fordern. Bei Zahlungsüberschreitung erfolgt Berechnung der Verzugszinsen in der Höhe der banküblichen Bankzinsen für Kontokorrentkredite, ohne das es einer besonderen Mahnung bedarf. Voraus- oder A-Konto-Zahlungen erfolgen grundsätzlich vorbehaltlich Endabrechnung oder Menge und Qualität. Zur Zurückbehaltung der Kaufsumme, zu Aufrechnung oder Abzügen, gleichviel welcher Art, ist der Käufer nicht berechtigt. Etwa getroffene Stundungsabreden gelten als nicht vereinbart, wenn die in Ziffer 2 genannten Umstände eintreten, die eine Kreditgewähr nach Ansicht des Verkäufers nicht mehr angebracht erscheinen lassen.
  1. Die Lieferung der Ware unter Eigentumsvorbehalt gem. § 455 BGB mit den nachstehenden Erweiterungen:
  1. a) Die Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung (s. o. 4) sämtlicher, auch künftig entstehender Forderungen (Haupt- und Nebenforderung) aus der Geschäftsverbindung Eigentum des Verkäufers (Vorbehaltsware). Zurückbehaltung oder Aufrechnung wegen irgendwelcher Gegenansprüche des Käufers sind unzulässig und berühren den Eigentumsvorbehalt nicht. Die Fa. Horstmann Mühlenprodukte GmbH ist jederzeit berechtigt, mit der Gegenforderung die Aufrechnung zu erklären.
  1. b) Solange das Eigentumsrecht des Verkäufers an den gelieferten Waren besteht, sind sie vom Käufer gegen Verlust und Wertminderung, gegen Feuer, Diebstahl und Transportgefahr sowie Wasserschäden zu versichern. Die aus einem Schadensfall entstehenden Forderungen gegen den Versicherer tritt der Käufer im Voraus an den Verkäufer zur Sicherung seiner Ansprüche bis zur Höhe der Verkäuferforderung ab. Der Käufer haftet dem Verkäufer für jede Art der Wertminderung, die die gelieferte Ware erleidet.
  1. c) Ein Eigentumserwerb des Käufers an der Vorbehaltsware gem. § 950 BGB im Falle der Verarbeitung zu einer neuen Sache ist ausgeschlossen. Eine etwaige Verarbeitung erfolgt durch den Käufer daher für den Verkäufer. Die verarbeitete Ware unterliegt zur Sicherung des Verkäufers in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware weiter dem Eigentumsvorbehalt. Für die durch Verarbeitung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen, nicht dem Verkäufer gehörenden Waren entstehende neue Sache gilt sinngemäß das Gleiche mit der Maßgabe, dass der Verkäufer Miteigentum erwirbt.
  1. d) Der Käufer tritt im Voraus alle Forderungen mit ihrer Entstehung und mit allen Sicherungen und sonstigen Rechten an den Verkäufer ab, die ihm aus dem Weiterverkauf, Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware bzw. der Ware, an denen der Verkäufer Miteigentum besitzt, entstehen. Die Abtretung der Forderung gilt nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware. Soweit die im Eigentum des Verkäufers stehenden Gegenstände in irgendeiner Weise, insbesondere durch Weiterveräußerung, Verbindung oder Vermischung in den Besitz oder das Eigentum eines Dritten gelangen, tritt der Käufer schon hiermit alle daraus erwachsenen Ansprüche gegen Dritte in Höhe des vom Verkäufer berechneten Vertragswertes ab.
  1. e) Der Käufer ist zur Bearbeitung und zum Weiterverkauf der Vorbehaltsware unter Maßgabe des oben Gesagten berechtigt. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere zu eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung an andere ist der Käufer nicht berechtigt. Wechsel, die für die Vorbehaltsware bei dem Käufer eingehen, erwirbt dieser lediglich als Stellvertreter des Verkäufers mit der Maßgabe, dass letzterer unmittelbar Eigentümer des Wechsels wird und der Käufer diesen lediglich als Verwahrer für den Verkäufer besitzen soll. Der Käufer ist zur Verarbeitung und Weiterveräußerung nur solange berechtigt, als die in Ziffer 2 genannten Voraussetzungen gegeben sind. Tritt eine die Kaufpreisforderung gefährdende Verschlechterung des Vermögens- und Zahlungsverhältnisses des Käufers ein, so erlischt diese Berechtigung automatisch.
  1. f) Der Käufer ist zur Einziehung der Forderung aus dem Weiterverkauf trotz der Abtretung ermächtigt. Der Verkäufer wird von seiner Einziehungsbefugnis nicht Gebrauch machen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Liegen die in Ziffer 2 genannten Voraussetzungen nicht mehr vor, hat sich der Käufer der Einziehung und jeglicher Einwirkung auf die abgetretene Forderung zu enthalten, ausgenommen sind Sicherungsmaßnahmen zu Gunsten des Verkäufers zu denen sich der Käufer hiermit verpflichtet. Der Käufer ist verpflichtet, auf Verlangen des Verkäufers ihm die Schuldner der abgetretenen Forderungen mit einem Verzeichnis der an diesen gelieferten Warenmengen mitzuteilen, den Schuldnern die Abtretung anzuzeigen, ein Verzeichnis der noch beim Käufer auf Lager befindlichen Mengen einzureichen.
  1. g) Der Eigentumsvorbehalt gem. den vorstehenden Bestimmungen bleibt auch bestehen, wenn einzelne Forderungen des Verkäufers in seine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.
  1. h) Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer unverzüglich von Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware und auf seine gem. Ziffer d) abgetretene Forderung Mitteilung zu machen.
  2. i) Der Verkäufer ist zur Rücknahme der Vorbehaltsware auf Kosten des Käufers berechtigt, ohne dass hierin ein Rücktritt vom Vertrage liegt, wenn der Käufer die vereinbarten Zahlungsbedingungen nicht einhält, angemahnte Verzugszinsen und dergleichen nicht bezahlt oder Vorräte, Außenstände usw. an andere verpfändet oder als Sicherheit bestellt.
  3. k) Der Eigentumsvorbehalt des Verkäufers ist in der Weise bedingt, dass mit der vollen Bezahlung aller Forderungen des Verkäufers aus der Geschäftsverbindung ohne weiteres das Eigentum der Vorbehaltsware auf den Käufer übergeht und die abgetretenen Forderungen dem Käufer zustehen.
  4. l) Der Verkäufer verpflichtet sich, die ihm nach diesen Bedingungen zustehenden Sicherungen in dem Umfang - nach seiner Wahl - freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um 25 % übersteigt. Mit Ausnahme der Lieferungen im echten Kontokorrentverkehr gilt dies jedoch nur für solche Lieferungen oder deren Ersatzwerte, die selbst voll bezahlt sind.
  1. Ist der Käufer mit der Abnahme der Ware oder mit Zahlungen im Rückstand, so kann der Verkäufer weitere Lieferungen auch aus selbstständigen Verträgen verweigern und Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen, bis der Käufer alle ihm gegenüber aus irgendwelchen Verträgen bestehenden Verpflichtungen erfüllt hat. Er kann auch weitere Lieferungen von vorheriger Zahlung des Kaufpreises oder Sicherheitsleistung abhängig machen, ohne dass dem Käufer hieraus das Recht erwächst, vom Vertrage zurückzutreten. Das gleiche gilt auch, wenn die Kaufpreisforderung aus anderen Gründen gefährdet erscheint. Stellt der Käufer seine Zahlungen ein oder ist die Eröffnung des gerichtlichen Vergleichsverfahrens oder des Konkurses über sein Vermögen beantragt, so ist der Verkäufer berechtigt, von allen nicht restlos abgewickelten Kaufverträgen ohne Fristsetzung zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Dasselbe gilt für den Fall des Vertragshilfeverfahrens. Der Verkäufer kann auch in diesem Verfahren die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren herausverlangen, ohne dass sich der Käufer im Verzuge zu befinden braucht. Im Falle des Rücktritts des Verkäufers hat der Käufer die Ware unverzüglich auf seine Kosten zurückzusenden und Ersatz für die von dem Verkäufer aus Anlass des Vertrages gemachten Aufwendungen für Fracht und sonstige Spesen zu leisten. Vom Verkäufer noch nicht berechnete Ware, wofür ein Lagervertrag nebst Vorkontrakt abgeschlossen wurde, kann vom Verkäufer zurückgeholt werden unter den gleichen Voraussetzungen, die zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigen. Auch in diesem Falle gehen sämtliche mit der Ware verbundenen Kosten zu Lasten des Käufers (Einlagerers).
  1. Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer auf Verlangen sämtliche Fracht- und Zollbelege zur Verfügung zu stellen und haftet für alle Schäden (z. B. Fracht und Zolldifferenzen), die aus der Unterlassung dieser Verpflichtung entstehen.
  1. Bei Futtermitteln erfolgt die Probeentnahme am Versandort gem. Artikel 1 Abs. 3 der Verordnung über die Probeentnahme von Futtermittel am 21. Juli 1947. Wenn nicht spätestens bei Erteilung des Versandauftrages aufgegeben wird, von wem diese Proben gezogen werden sollen, so gilt dies als Verzicht auf die Probeentnahme und Untersuchung.
  1. Bei Verkäufen cif oder ab Binnenwasserplätzen versteht sich der Preis aufBasis Normalwasserfracht sowie offener und/oder unbehinderter Schifffahrt.Etwaige von der Verladestation berechnete Anschlussgleis-/Hafengebühren gehen zu Käufers Lasten. Evtl. ortsübliche Gebühren für die Abnahme von Kleinmengen, für die Abnahme mittels Straßenfahrzeug und für eine andere als im Kontrakt vereinbarte Verpackungsart sind vom Empfänger zu zahlen. Bei Freistellung ab einem Speditionslager gehen sämtliche Kosten, die durch eine nicht fristgemäße Abnahme entstehen, zu Käufers Lasten. Mit dem Ablauf der Abnahmefrist gilt die Ware als endgültig übernommen und lagert auf Käufers Gefahr.

  2. Bei Geschäften, die im Anschluss an den Original-Einkaufs-Kontrakt des Verkäufers getätigt werden, sind für Kondition, Qualität, Analyse und Erfüllung nur die Bestimmungen des Original-Einkaufs-Kontraktes des Verkäufers maßgebend. Evtl. zu bezahlende Vergütungen werden nur auf Basis des Devisen-Einkaufspreises erstattet.
  1. Nachträgliche Änderungen von Vertragsbestimmungen durch den Käufer erlangen erst mit einer schriftlichen Gegenbestätigung des Werkes Verbindlichkeit. Unrichtige Abfertigung durch das Lieferwerk verpflichtet den Verkäufer nicht zum Schadenersatz.

  2. Alle Umstände und Ereignisse, die eine Lieferung unmöglich machen, entbinden den Verkäufer entschädigungslos von der Lieferpflicht.

  3. Sollte nach Geschäftsabschluss - auch rückwirkend, Frachten, Zölle, Steuern oder andere öffentliche Abgaben erhöht oder eingeführt werden, so geht diese Mehrbelastung zu Lasten des Käufers. Dies gilt sinngemäß auch für die Abschöpfungen, die nach Abschluss des Geschäftes verfügt werden.
  1. Die Firma Horstmann Mühlenprodukte GmbH haftet soweit nicht im Rahmen dieser Bedingungen sofern Einschränkungen gemacht sind bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit in vollem Umfang nach den gesetzlichen Bestimmungen bei Fehlern einer zugesicherten Eigenschaft auch ohne Verschulden.